In Sachen Kindergeld sind in den letzten Wochen einige Neuerungen in Kraft getreten beziehungsweise Urteile gefallen, die gerade für Studierende und ihre Eltern nicht unwichtig sind:
- Auch während eines mehrjährigen Studiums im nichteuropäischen Ausland können die Eltern noch Kindergeld für ihren Sprössling kassieren. Voraussetzung ist aber, dass der Student einen Wohnsitz im Haushalt der Eltern behält. Das ist, so die Richter des Bundesfinanzhofs, der Fall, wenn der Student mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit daheim in Deutschland verbringt und „seine Wohnverhältnisse sowie persönlichen Bindungen einen stärkeren Bezug zum Inland als zum Studienort aufweisen“ (Az. III R 38/14).
- Auch ein Masterstudium kann als Teil einer Erstausbildung gelten und deshalb kindergeldfähig sein. Das entschied ebenfalls der Bundesfinanzhof (VI R 9/15). Damit es über das Bachelorstudium hinaus noch Geld gibt, muss das Folgestudium zeitlich und inhaltlich auf den Bachelorteil abgestimmt sein. In Fachkreisen nennt sich das konsekutives Masterstudium. Dann gilt die komplette Ausbildung als Einheit (Erstausbildung) und das Kindergeld wird gezahlt, egal, wie viel der Sprössling nebenher arbeitet. Wenn der Master nicht konsekutiv ist, gilt er als Zweitausbildung und dann gibt es nur solange Kindergeld, wie der Student nicht mehr als 20 Stunden pro Woche nebenher arbeitet.
- > Ab dem 1.1.2016 müssen Eltern und Kinder ihre Steueridentifikationsnummern (Steuer-IDs) der Familienkasse melden, damit das Kindergeld gezahlt werden kann. Das soll Doppelzahlungen und Missbrauch vorbeugen. In Panik, dass das Kindergeld ansonsten gestrichen wird, braucht aber niemand zu verfallen. Es reicht, wenn die Infos im Laufe des Jahres 2016 weitergereicht werden. Wichtig ist aber, dass man das Ganze Meldung schriftlich macht, per Telefon reicht nicht.
Quellen:Verlag Otto Schmidt, Bundesfinanzhof, Steuertipps
Weiterführende Beiträge:
Urteil: Kindergeld auch für duale Studenten
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