Das Recht dazu ergibt sich aus seinem Weisungsrecht als Arbeitgeber, stellte jetzt das Bundesarbeitsgericht klar (9 AZR 757/08). Mitarbeiter können sich nicht mit dem Hinweis auf "Hatten wir ja noch nie" oder "Das steht nicht in meinem Vertrag" verweigern.
Quelle: Otto Schmidt Verlag