In dem verhandelten Fall (Az.: AZR 733/16) hatte ein Mann sich gegen die grundlose Befristung seines Arbeitsvertrages gewehrt, weil er acht Jahre zuvor schon mal in dem Unternehmen gearbeitet hatte und eine sogenannte sachgrundlose Befristung deshalb unzulässig sei. Die Firma argumentierte dagegen, dass das Bundesarbeitsgericht früher mal geurteilt hatte, dass das Verbot der grundlosen Befristung nur innerhalb von drei Jahren gelte. Da es schon acht Jahre her sei, dass der Mann dort gearbeitet habe, müsse man ihm keinen unbefristeten Vertrag anbieten.
Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht mit Verweis auf ein früheres Urteil des Bundesverfassungsgerichtes festgelegt, dass diese Drei-Jahres-Klausel hinfällig ist. Gerichte können zwar künftig auch Ausnahmen zulassen, aber die kommen, so das Bundesarbeitsgericht, eher dann in Frage, wenn die Vorbeschäftigung wirklich lang (zumindest länger als acht Jahre) zurückliegt, nur sehr kurz dauerte oder wenn der Job damals ein total anderer war.
Unterm Strich kann der Mann jetzt von seinem Unternehmen einen unbefristeten Arbeitsvertrag fordern, solange die Firma keinen sachlichen Grund für die Befristung anführen kann. Denn: Befristungen mit einem Sachgrund wie etwa Elternzeitvertretungen oder für klar umrissene Projekte sind von dem Urteil nicht betroffen. Sie sind weiterhin möglich, auch mehrere davon hintereinander. Dann sollten die Arbeitnehmer ein Auge darauf haben, ob diese Kettenbefristungen tatsächlich statthaft sind.
Bedeutung des Urteils für Absolventen und Studenten: Wer nach dem Studium bei einem Unternehmen anfängt, bei dem er schon vor oder während des Studiums mal für länger gearbeitet hat – zum Beispiel zwischen Bachelor und Master – wird sehr viel leichter auf einen unbefristeten Vertrag pochen können. Da die drei Jahre Karenz nicht mehr gelten, wird das Unternehmen den Vertrag nur noch wirksam befristen können, wenn, wie gesagt, der Job früher ein komplett anderer war, die erste Beschäftigung nur ganz kurz dauert oder wenn tatsächlich ein Sachgrund vorlieg
Quelle: Juris