Bislang galt die Regelung, dass ein Arbeitsvertrag befristet werden kann, wenn
a) ein Grund dafür vorliegt (zum Beispiel für ein bestimmtes Projekt oder für eine Elternzeitvertretung) oder
b) kein konkreter Grund besteht und der neue Mitarbeiter nicht zuvor schon mal im Unternehmen befristet oder unbefristet gearbeitet hat.
Diese Regelung soll verhindern, dass Mitarbeiter von ihrem Unternehmen von einer unbefriedigenden Befristung in die nächste gehievt werden. Da aber mittlerweile viele Unternehmen Berufsanfängern nur befristete Verträge anbieten, wurde das Teilzeitbefristungsgesetz in der Vergangenheit immer dann zum Problem, wenn der Absolvent während des Studiums schon mal im Unternehmen gearbeitet oder zuvor eine Lehre dort gemacht hat. Ihm durfte dann kein befristeter Vertrag ohne Sachgrund offeriert werden. Ein unbefristeter Vertrag wäre da die nahe liegende Lösung gewesen - zu der sich aber längst nicht alle Firmen haben durchringen können. Die Richter des BAG haben nun entschieden, dass eine frühere Beschäftigung bei der Befristungseinschränkung dann nicht mehr zählt, wenn sie mehr als drei Jahre zurückliegt. Für Jobs in der Master-Zeit ist das zwar nach wie vor knapp, aber wer vor und während der Bachelor-Zeit gejobbt hat, kann bei diesem Unternehmen wieder einen befristeten Vertrag erhalten - nicht ideal, aber besser als gar kein Vertrag. (29. April 2011)
Quelle: Haufe Personal