In dem verhandelten Fall (10 K 1932/16) durfte ein Angestellter nach einem Schlaganfall einige Monate kein Auto fahren. Sein Arzt hatte ihm ein Fahrverbot erteilt, weil er als noch nicht wieder fahrtüchtig galt. In einem solchen Fall untersagte es auch sein Arbeitsvertrag, den zur Verfügung gestellten Dienstwagen zu nutzen.
Ergo hätte sich der Mitarbeiter seinen Firmenwagen als geldwerten Vorteil auf sein Gehalt anrechnen lassen und entsprechend versteuern müssen, ohne dass er ihn hätte nutzen dürfen. Dem Finanzamt war das egal und zog wie gehabt das Gehalt plus geldwerten Vorteil für die Berechnung der Einkommensteuer heran.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab nun dem klagenden (Nicht-)Autofahrer recht und urteilte, dass während der Zwangspause ja gar kein Vorteil durch den Firmenwagen vorlag. Ergo ist es darauf auch keine Steuer fällig.
Quelle:Haufe