Generell gilt: Dem eigenen Arbeitgeber Konkurrenz zu machen, ist Angestellten grundsätzlich untersagt, solange ihr Vertrag läuft. In der Regel endet dieses Wettbewerbsverbot mit der Kündigung. Um zu verhindern, dass wertvolles Know-how zur Konkurrenz abwandert, pochen manche Arbeitgeber jedoch auf ein sogenanntes "nachträgliches Wettbewerbsverbot", das bis zu zwei Jahre dauern kann. Versüßt wird die Wartezeit dem Ex-Mitarbeiter zwar meist mit der Hälfte der letzten Bezüge, aber die wertvolle Praxis in einem sich weiter entwickelnden Markt fehlt ihm am Ende.
Gut zu wissen: Arbeitgeber machen bei Wettbewerbsabreden häufig Fehler. So behalten sie sich gerne das Entscheidungsrecht vor, ob sie am Ende des Arbeitsverhältnisses von dem Wettbewerbsverbot Gebrauch machen oder nicht. Damit erreichen sie jedoch genau das Gegenteil (BAG 10 AZR 288/09). Nach Paragraph 74 Handelsgesetzbuch ist eine solche Vereinbarung unverbindlich - und nicht der Arbeitgeber hat das Entscheidungsrecht, sondern der Angestellte.
Quelle: FTD