Danach müssen Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild verhältnismäßig sein, sprich einen legitimen Zweck erfüllen, erforderlich und angemessen sein. In dem besagten Fall durften Fluggastkontrolleure keine zweifarbigen Nagellacke (von den Richtern verworfen), und nicht zu lange Fingernägel (durchgewinkt wegen Unfallgefahr an den Maschinen) tragen.
Die Vorgabe, Unterwäsche zu tragen, fanden die Richter unter Hygienegesichtspunkten für die Dienstkleidung okay, die Vorschrift für Männer, nur natürlich wirkende Haarfarben und kein Toupet zu tragen, ging ihnen dagegen wieder zu weit. (1. Februar 2011)
Quelle: Verlag Otto Schmidt