Ansonsten ging die Einstufung als "Sachbezug" flöten und es wurden Steuern und Sozialabgaben fällig. Diese Regelung hat der Bundesfinanzhof jetzt in diversen Urteilen (Az. VI R 21/09, 27/09, 41/10) kassiert. Künftig darf auf Gutscheinen auch ein Betrag statt einer Menge stehen, ohne dass es als Quasi-Gehalt eingestuft wird.
(28. Februar 2011)
Quelle: Bundesfinanzhof