In der Verhandlung vor dem Thüringer Landessozialgericht (Az. L 1 U 1312/18) ging es um eine Altenpflegerin, die auf dem Weg zu einer Patientin kurz vor einer Bäckerei hielt, um sich einen Coffee to go zu holen. Vor der Ladentür stürzte sie und verletzte sich am Knie. Die Berufsgenossenschaft, die bei Betriebsunfällen Behandlungen, Entschädigungen, Ausfallzeiten etc. finanziert, wertete den Zwischenstopp als Privatvergnügen und sah sich nicht zuständig. Stimmt, werteten die Richter. Das Kaffeeholen stehe nicht im sachlichen Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Pflegekraft. Und nur die ist über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Zum Job zählt zwar der Weg von Patient zu Patient, aber eben nicht der „zur Vorbereitung der Nahrungsaufnahme“, wie es in der Pressemitteilung des Gerichts heißt. Ergo liegt kein Arbeitsunfall vor und die gesetzliche Unfallversicherung greift nicht. Damit entschieden die Thüringer Richter im Sinne früherer, gleich lautender Urteile des Bundessozialgerichts.
Jobguide-Info: Grundsätzlich könnte es einem einigermaßen egal sein, ob bei einem Wegeunfall die Krankenkasse oder die Berufsgenossenschaft die Behandlung bezahlt. Ganz so einfach ist es aber nicht: Über die gesetzliche Unfallversicherung sind zum Beispiel andere Reha- und Rentenleistungen verfügbar als über die gesetzliche oder private Krankenversicherung. Insofern ist es schon ganz hilfreich, im Job unter dem gesetzlichen Unfallschutz des Arbeitsgebers zu stehen.
Jenseits des normalen Büroalltags und des täglichen Berufswegs sind, so regeln zurückliegende Urteile, zum Beispiel folgende Sonderfälle abgesichert:
> Grillabende/Betriebsfeiern mit den Kollegen
> der direkte Weg zum Mittagessen – auch wenn er lang ausfällt und nur eine kurze Mittagspause bleibt. Allerdings ist der Mitarbeiter nur auf dem Weg versichert. Hat er in den Räumen einer externen Kantine einen Unfall, ist das kein Arbeitsunfall.
> der Umweg zum Kindergarten, den berufstätige Eltern auf dem Weg ins oder vom Büro machen
Problematisch wird’s dagegen für Arbeitnehmer im Home-Office: Mal zählte ein Sturz auf der Kellertreppe als Wegeunfall ins Büro, ein andermal nicht. Auch der Weg zum Kindergarten fällt bei Home-Office-Eltern nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Quelle: Juris