Ein Beitrag auf Haufe.de geht der Frage nach, wann sich Mitarbeiter vom Unternehmen in die Betriebsferien schicken lassen müssen und wieviel Mitspracherecht sie beim Urlaub haben.
Grundsätzlich, so stellt der Beitrag fest, sind beim Urlaubszeitraum die Wünsche des Mitarbeiters jeweils zu berücksichtigen.
Zwangsurlaub ist deshalb nur in engen Grenzen gestattet:
> Wenn es um Resturlaub aus dem Vorjahr geht
> Wenn dringende betriebliche Gründe dafürsprechen, etwa bei Fragen der betrieblichen Organisation, wegen technischer Arbeitsabläufe oder Auftragsmangel. Allerdings zählen laut Gerichten kurzfristige Flauten nicht dazu.
Unterm Strich folgert der Beitrag – auch wenn es dazu noch keine Urteile gibt – dass die Corona-Krise vermutlich nicht als ein solcher dringender betrieblicher Grund durchgeht, um zwangsweise Betriebsferien anzusetzen. Außerdem müssen solche Zwangsurlaube auch einiges im Voraus angekündigt werden, damit die Mitarbeiter sich entsprechend darauf einstellen.
Einen guten Teil ihres Jahresurlaubs müssen sie zudem sowieso frei planen können. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem früheren Urteil mal eine 3/5-Aufteilung für okay befunden: 3/5 dürfen für feste Betriebsferien vorgesehen sein, so dass dem Mitarbeiter noch 2/5 zur freien Terminierung bleiben.
Jobguide-Einschätzung: Per se darf der Arbeitgeber einen wegen Corona wohl nicht dazu verpflichten, jetzt Urlaub zu nehmen. Allerdings treibt viele Unternehmen auch die Sorge um, dass plötzlich alle zusammen im Spätsommer oder im Herbst in die Ferien gehen wollen, wenn die Ausgehbeschränkungen gelockert sind. Das kann organisatorisch für die Firma ordentlich eng werden – im ungünstigsten Fall entstehen dadurch die besagten dringenden betrieblichen Gründe, bei denen der Chef dann den Urlaubsantrag für den gewünschten Termin ablehnen kann oder der Kampf mit den Kollegen beginnt. Die Urlaubsplanung 2020 wird in jedem Fall eine spannende Angelegenheit.
Quelle: Haufe.de