Nicht immer trennt man sich im Guten. Wer ständig Streit mit seinem Chef hat oder der Vorgesetzten nichts recht machen kann, ist oft besser dran, wenn er oder sie sich einen neuen Job sucht. Doch was, wenn der ehemalige Arbeitgeber nicht locker lässt und Dich bei der neuen Firma anschwärzt? So geschehen im Fall einer leitenden Pflegefachkraft aus Rheinland-Pfalz. Nachdem sie gekündigt hatte, entschied sich der Geschäftsführer ihres früheren Arbeitgebers, ihre neue Arbeitsstätte vor ihr zu warnen. Sie habe unentschuldigt gefehlt, ihre Befugnisse überschritten, gegen den Datenschutz verstoßen und sich den Job mit falschen Angaben im Lebenslauf erschlichen, so der frühere Boss. Die Frau klagte auf Unterlassung – und bekam recht.
Persönlichkeitsrechte haben Vorrang
Der ehemalige Arbeitgeber war der Ansicht, dass er ein berechtigtes Interesse hatte, das negative Verhalten seiner Ex-Mitarbeiterin offen zu legen. Er habe lediglich den neuen Arbeitgeber und dessen Kunden vor Schaden bewahren wollen. Das sahen die Richter am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz anders. Im konkreten Fall habe der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht der ehemaligen Mitarbeiterin verletzt, heißt es in dem Urteil vom 5.Juli 2022, auf das haufe.de aktuell hinweist (Az.: 6 Sa 54/22).
Der Chef wollte schaden
Selbst wenn die Vorwürfe stimmen sollten, habe der frühere Boss kein überwiegendes Interesse an der Weitergabe der Informationen gehabt. Begründung: Bei den angeblich falschen Angaben im Lebenslauf hätte es sich gerade nicht um Auskünfte über Leistung oder Verhalten im Arbeitsverhältnis gehandelt. Die anderen Vorwürfe wie das unentschuldigte Fehlen oder der Datenverstoß wurden zudem niemals abgemahnt. Daraus schlossen die Richter, dass es dem petzenden Ex-Chef wohl offensichtlich insbesondere darum gegangen sei, der Arbeitnehmerin zu schaden.
Persönlichkeitsrechte verletzt
Wichtig zu wissen: Auch wenn sich im konkreten Fall die beklagte Arbeitnehmerin erfolgreich auf ihr Persönlichkeitsrecht berufen konnte, ist das Urteil kein Freibrief für schlechtes Verhalten. Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber einander Auskünfte über Verhalten und Leistung von Beschäftigten geben, so das LAG Rheinland-Pfalz. Zwar nur unter engen Voraussetzungen, dennoch ist es besser für Nerven und Karriere, den Abschied im Streit zu vermeiden.
Quellen: haufe.de, Urteil im Volltext bei openjur.de