Ganz anders sieht es aber bei einer Beamtenstelle im allgemeinen Verwaltungsdienst aus. Das entschied jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf /26 K 5907/12). Dort herrscht kein Kopftuchverbot. Bewerberinnen können sich hier auf die per Grundgesetz festgelegte Religionsfreiheit und das Diskriminierungsverbot berufen – und das Kopftuch anbehalten. Eine Bewerbung oder Beförderung darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die Kandidatin auf das Kopftuch besteht.
Quelle: Der Arbeits-Rechts-Berater
http://www.aus-portal.de/34291.htm