Dazu bedarf es einer Änderungskündigung, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 4 Sa 4/09). Im verhandelten Fall bei Daimler sollte sich die hierarchische Zuordnung der Stelle ändern sowie die private Nutzung des Dienstwagens eingeschränkt werden. Das Gehalt selbst sollte unverändert bleiben.
Quelle: www.otto-schmidt.de