So stellen die Fachanwälte für Arbeitsrecht in dem Beitrag in der Schweriner Volkszeitung zum Beispiel fest, dass es schlichtweg nicht stimmt, dass eine unwirksame Vertragsklausel durch die Unterschrift des Mitarbeiters plötzlich doch in Kraft tritt. Der Arbeitsvertrag ist gültig, aber die Klausel – zum Beispiel überhöhte Vertragsstrafen – nicht.
Probezeit und Kündigungsschutz sind zwei verschiedene Paar Stiefel. Nur weil möglicherweise ein Unternehmen auf die Probezeit verzichtet – weil man sich vielleicht schon lange kennt – greift noch längst nicht auch der Kündigungsschutz von Anfang an. Der tritt grundsätzlich erst nach sechs Monaten im Unternehmen in Kraft. Es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren explizit, dass er vom ersten Tag an gilt.
Zudem, darauf weisen die Arbeitsrechtler in dem Beitrag hin, müssen Arbeitsverträge nicht zwingend schriftlich geschlossen werden. Auch mündliche Vereinbarungen sind bindend. Die Schriftform empfiehlt sich allerdings, um Absprachen beweisen zu können.
Quelle:Schweriner Volkszeitung