Erststudium endgültig nicht voll von der Steuer absetzbar

Der Rechtstreit schwelte 13 Jahre, nun hat es sich ausprozessiert. Die schlechte Nachricht für Studenten: Die Kosten für ein Erststudium oder eine Erstausbildung lassen sich nun definitiv nicht in vollem Umfang in der Steuererklärung geltend machen.

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Das musste jüngst der Bundesfinanzhof urteilen – obwohl er der klagenden Studentin eigentlich Recht geben wollte (Az. VI R 17/20). Denn er hielt den expliziten Ausschluss der Erstausbildungskosten aus der steuerfreundlichen Kategorie „Werbungskosten“ an sich für verfassungswidrig, wie ein Beitrag in Legal Tribune Online zusammenfasst.

Das vom BFH angerufene Bundesverfassungsgericht entschied nun aber, dass der entsprechende Passus im Einkommenssteuergesetz nicht verfassungswidrig ist. Ergo darf der Gesetzgeber die Erstausbildung

von der vollen Steuererstattung wirksam ausnehmen. Mit dieser Einschätzung im Nacken musste der Bundesfinanzhof die Klage der Studentin abweisen und hat auch alle ähnlichen anhängigen Verfahren gleich mit eingestellt.

Wichtiger Hinweis von Legal Tribune Online: Das Urteil gilt nur für die reine Erstausbildung und nicht für Ausbildungen, die während eines Berufes stattfinden – wie etwa beim dualen Studium.

Jobguide fasst die aktuelle Regelung zusammen:

Kosten, die für eine Ausbildung oder ein Studium direkt nach dem Abi anfallen, gelten steuerlich als Sonderausgaben und sind auf 6.000 Euro pro Jahr gedeckelt. Sie lassen sich nicht auf Folgejahre transportieren. Ausgaben für ein Zweitstudium – etwa der Master nach dem Bachelor oder ein Studium nach einer Lehre – gelten als Werbungskosten. Sie kann man in voller Höhe absetzen. Entsteht dadurch ein negatives Einkommen (Ausgaben höher als Einnahmen), so kann dieser Betrag als Verlustvortrag in folgende Steuerjahre übertragen werden, bis er „aufgebraucht“ ist. Absolventen eines richtig teuren Zweitstudiums zahlen dadurch in den ersten Berufsjahren möglicherweise deutlich geringere Steuern.

 

Quelle: Legal Tribune Online