Das Finanzgericht Münster hat entschieden (Az. 11 K 4489/09), dass die in diesem Studium entstehenden Kosten nach wie vor nur als Sonderausgaben - und damit begrenzt auf 4.000 Euro pro Jahr - von der Steuer absetzbar sind. Studenten, die vor dem Studium bereits eine Ausbildung oder einen anderen Abschluss gemacht haben, können ihre Ausgaben als Werbungskosten unbegrenzt ansetzen und über mehrere Jahre transportieren. Das Gericht hat aber eine Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen, so dass noch Hoffnung besteht.
Quelle: Juraforum