Essig mit dem Erststudium

Groß war der Jubel, als der Bundesfinanzhof im August in zwei Urteilen entschied, dass die Kosten für ein Studium komplett als Werbungskosten absetzbar sein müssten

- unabhängig davon, ob es ein so genanntes Erststudium - eines direkt nach dem Abi - oder ein Zweitstudium etwa nach einer Ausbildung oder nach dem Bachelor sei (siehe Jobguide-Berichterstattung)

Wie aber damals schon befürchtet und vom Bundesfinanzminister angedroht, kann sich der Staat eine solche Freigiebigkeit nicht leisten und hat die BFH-Urteile nun flink durch ein neues Gesetz wieder eingefangen. Das "Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz" ist Ende Oktober im Bundestag von der Regierungskoalition durchgewunken worden und regelt sinngemäßg und rückwirkend zum Jahr 2004: Die Ausgaben für ein Erststudium sind weiter als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzbar.

Sprich: Die Kosten können nur in dem Jahr, in dem sie anfallen, von dem dann anfallenden Einkommen zum Beispiel aus Nebenjobs abgezogen werden und mindern eine mögliche Steuerlast. Das Fortschreiben auf spätere Jahre, wie mit Werbungskosten, ist mit Sonderausgaben nicht möglich.

Einziges, aber für normal verdienende Durchschnittsstudenten wenig hilfreiches Zugeständnis der Regierung: Die maximal absetzbare Summe wurde von 4.000 auf 6.000 Euro pro Jahr angehoben. Das erfreut nur Studierende, die hohe Einnahmen haben und entsprechend viel Steuern zahlen müssten. Kosten für ein Zweitstudium bleiben nach wie vor steuerfreundliche Werbungskosten. (05.12.2011) Quellen: Finanztip.de, Biallo.de, Spiegel.de

 

Werbungsskosten