Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (3 AZR 900/07). Für eine insgesamt einmonatige Freistellung sind sechs Monate Bindung okay. Die Staffelung des Gerichts reicht bis zu einem Jahr Freistellung und drei Jahren Bindung. Bei mehr als zweijähriger bezahlter Auszeit dürfen es auch fünf Jahre sein. Abweichungen von allen Fristen sind erlaubt, wenn der Chef ganz erhebliche Summen in die Ausbildung steckt. Der Clou: Ist die Bindungsdauer zu lang, ist die gesamte Rück-zahlungsklausel nichtig – ergo besteht dann gar kein Rückzahlungsanspruch bei einer Kündigung.
Quelle: Haufe