Zu diesem Urteil kam kürzlich das Sozialgericht Dortmund (Az: Sa 18 U 211/15). In dem verhandelten Fall war eine Mitarbeiterin beim betrieblichen Grillabend mit nach einem Teambuilding-Workshop auf dem Weg zur Toilette gestürzt und hatte sich das Sprunggelenk gebrochen. Ihre zuständige Berufsgenossenschaft wollte den Unfall nicht als Arbeitsunfall werten und im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend einspringen.
Das sahen die Richter anders: Auch wenn zum Unfallzeitpunkt keine Anwesenheitspflicht auf der Betriebsfeier mehr geherrscht habe, sahen sie nach wie vor den betrieblichen Rahmen. Und somit sei der Weg zur Toilette ein Arbeitsweg und damit versichert. Zudem sei die Mitarbeiterin nicht so betrunken gewesen, dass sie nicht mehr angemessen an dem Abend mit Kollegen hätte teilnehmen können.
Quelle: Justiz NRW