Home-Office-Urteil: Sturz im Keller kann Dienstunfall sein

Wer für seinen Arbeitgeber von daheim aus arbeitet, steht bei einem Unfall oft auf sehr wackeligen Füssen. In manchen Fällen greift die gesetzliche Unfallversicherung der Firma, in anderen verweigert sie die Zahlung. Ein aktuelles Urteil dazu hilft Beschäftigten. 

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So hatte das Bundessozialgericht jüngst folgenden Fall auf dem Tisch (B 2 U 28/17 R): Eine Beschäftigte, die für ihr Unternehmen im Home-Office arbeitete, hatte sich ihr Büro im Kellergeschoss unter ihrer Wohnung eingerichtet. Eines Tages war sie auf dem Weg nach unten auf der Kellertreppe gestürzt und hatte sich an der Wirbelsäule verletzt. Die zuständige Berufsgenossenschaft sah den Unfall nicht als versicherten Arbeitsunfall und erklärte sich für nicht zuständig. Ihr Argument, so schreibt das Fachblatt „Arbeitsrechtsberater“: Auf Treppen zwischen privat und geschäftlich genutzten Räumen bestehe kein Versicherungsschutz.

Das sahen die Bundessozialrichter in letzter Instanz anders: Da die Frau nachweislich auf dem Weg in ihr Büro war – sie hatte Laptop und Arbeitsmaterial dabei und war mit dem Chef zu einem Telefonat verabredet – wertete das Gericht den Gang in den Keller als eindeutige „Handlungstendenz“, ihrem Job als Key Account Managerin nachzukommen. Und deshalb legte sie, so das Urteil, einen versicherten Betriebsweg zurück – ganz gleich, ob die Kellertreppe im Rest der Zeit zur Privatwohnung gehört oder nicht. Der Gang in den Keller zum Kartoffeln holen oder Müll wegbringen fällt trotz Homeoffice also folgerichtig nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, der Weg hinab an den Schreibtisch dagegen schon.

Grundsätzlich könnte Beschäftigten im Home-Office einigermaßen egal sein, ob bei einem Wegeunfall die Krankenkasse oder die Berufsgenossenschaft die Behandlung bezahlt. Ganz so einfach ist es aber nicht: Über die gesetzliche Unfallversicherung sind zum Beispiel andere Reha- und Rentenleistungen verfügbar als über die gesetzliche oder private Krankenversicherung. Arbeitnehmer sollten also schon ein Interesse daran haben, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu fallen.

Quelle: Arbeitsrechtsberater