In dem verhandelten Fall (LAG Berlin-Brandenburg 21 Sa 1291/20), über den der Arbeitsrechtsberater berichtet, hatte der technische Mitarbeiter eines gemeinnützigen Vereins zur Flüchtlingshilfe im privaten Whatsapp-Chat mit zwei Kollegen übel über Flüchtlinge und Helfer abgelästert. Als der Arbeitgeber davon Wind bekam, kündigte er dem Mitarbeiter.
Unpopuläre Meinung, aber privat heißt privat
Die Richter kassierten die Kündigung durch den Chef wieder ein, mit der Begründung, dass dieses Gespräch im wirklich kleinen Kreis und über private Handys ohne Veröffentlichungsabsicht „unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes“ fällt. Besondere Loyalitätspflichten konnte das Gericht in diesem Fall auch nicht erkennen, da der Mitarbeiter als technischer Leiter nicht unmittelbar für Geflüchtete zuständig war.
Quelle: Der Arbeitsrechtberater