Kein Mindestlohn im Vorpraktikum

Ein 6-monatiges Praktikum vor dem Studium gilt nicht als Pflichtpraktikum, auch wenn es Zulassungsvoraussetzung ist. Die Folge: Kein Anspruch auf Mindestlohn. Das hat das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden.

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Grundsätzlich haben Praktikanten in Deutschland seit einigen Jahren Anspruch auf Mindestlohn. Seit Januar 2022 beträgt er 9,82 Euro pro Stunde und soll bis Oktober sogar auf 12 Euro steigen. Doch leider wird nicht jedes Praktikum vergütet. Kein Anspruch auf Mindestlohn besteht nämlich für Pflichtpraktika, die laut Studienordnung vorgeschrieben sind. Dazu zählt auch ein aktueller Fall, der vor dem Bundesarbeitsgerichtlandete.

Praktikantin klagt auf Vergütung

Geklagt hatte eine junge Frau, die für die Zulassung zum Medizinstudium ein sechsmonatiges Praktikum im Krankenpflegedienst absolvieren musste. Für dieses Praktikum vereinbarten sie und das Krankenhaus zwar zunächst keine Vergütung. Nach Abschluss verklagte die Praktikantin jedoch auf knapp 10.300 Euro Vergütung. Dabei berief sie sich auf das Mindestlohngesetz. Ihre Begründung: Sie habe in einer Fünftagewoche täglich 7,45 Stunden Arbeit geleistet. Ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums sei kein Pflichtpraktikum und müsse deshalb vergütet werden.

Kein Mindestlohn bei verpflichtenden Vor-Praktika

Das Urteil: Nach Ansicht der obersten Arbeitsrichter ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht nur bei obligatorischen Praktika während des Studiums ausgeschlossen. Er entfällt auch bei Praktika, die als Zulassungsvoraussetzung für ein Studium verpflichtend vorgeschrieben sind. (BAG v. 19. Januar 2022, Az. 5 AZR 217/21).

 

Quelle: Deutsche Handwerkszeitung