Er muss es nicht, wie in der Gastronomie oft üblich, in einen gemeinsamen Topf abgeben, der dann unter Kellnern, Thekenkräften und Küchenpersonal aufgeteilt wird. Das urteilte zum Beispiel das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 10 Sa 483/10). Der Grund: Trinkgeld wird als persönliche Zuwendung erbracht.
Quelle: T-Online