Das Bundessozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, bei der sich die Mitarbeiterin eines Unternehmens während der Arbeitszeit verletzt hatte. Das Problem: Die Frau war in den eigenen vier Wänden gestürzt, auf dem Weg vom Home-Office in die Küche. Die gesetzliche Unfallversicherung, die den Arbeitgebern ihre Unternehmerhaftung abnimmt, fühlte sich nicht zuständig. Und das Gericht gab ihr Recht (Az. B 2 U 2/15 R). Der Unfall sei kein Arbeitsunfall.
Die Sozialrichter führten in ihrem Urteil gleich mehrere Gründe an, warum in diesem Fall kein Versicherungsschutz gegeben sei. Zum einen könnten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ja keine gefahrenreduzierenden Maßnahmen in einer Privatwohnung durchsetzen, wie sie das an regulären Arbeitsplätzen tun können. Heimarbeiter unterliegen zudem keinen betrieblichen Vorgaben oder Regeln, etwa wie sie sich am Arbeitsplatz zu bewegen haben. Zum anderen sei die Frau bei dem Sturz nicht an ihrer „Arbeitsstätte“ bei ihrer versicherten Beschäftigung gewesen, sondern auf dem Weg in den privaten Bereich, um etwas zu trinken zu holen.
Unterm Strich bedeutet das Urteil der höchsten Sozialrichter, dass Heimarbeiter ihren Job dort in Teilen auf eigene Gefahr erledigen. Sie sind nicht, wie die Kollegen in den Unternehmensräumen und auf dem Weg ins und aus dem Büro, überall rund um ihren Arbeitsplatz über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Während die Kollegen auch bei Unfällen auf der Toilette, in der Kaffeeküche oder auf dem Weg in die Kantine geschützt sind, deckt die gesetzliche Unfallversicherung das im Home-Office nicht ab.
Jobguide-Tipp: Wer sich mit dem Chef auf einen Job im Home Office einigt – egal, ob nur gelegentlich oder dauerhaft –, sollte das Thema unbedingt ansprechen. Möglicherweise ist eine separate Unfallversicherung möglich oder eine Zusatzabsprache, bei der das Unternehmen die Haftung im Falle eines Unfalls übernimmt.
Quelle:Ass Compact