Kindergeld wackelt bei Zweitstudium

Studierende, die noch unter 26 sind und in einer Zweitausbildung stecken, müssen drauf achten, dass sie nicht zuviel – regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche – nebenher jobben.

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Denn dann wird die Erwerbstätigkeit als so üppig gewertet, dass den Eltern das Kindergeld gestrichen wird. Als Zweitausbildung gilt zum Beispiel ein Bachelorstudium nach einer Lehre oder ein Masterstudium. Ein duales Studium zählt laut eines aktuellen Urteils des Finanzgerichts Münster (Az. 4 K 635/14 Kg) aber nicht dazu. Auch wenn die Ausbildung vorgeschaltet ist und das Studium nachfolgt, haben die Richter das Ganze als eine Ausbildungseinheit gewertet, so dass in Sachen Kindergeld die 20-Stunden-Jobben-Regel nicht gilt. Diese Ansicht teilen aber nicht alle Gerichte. Beim Bundesfinanzhof sind dazu einige Verfahren anhängig. Also auch im Dualen Studium aufpassen!

Quellen: Wirtschaftswoche, Justiz.NRW.de