In dem konkreten Fall entschieden die Richter des höchsten deutschen Arbeitsgerichts, dass eine Lehramtsbewerberin nicht allein wegen ihres Kopftuchs abgelehnt werden darf. Und wenn doch, dann greift das AGG und die Bewerberin kann eine Entschädigung wegen Benachteiligung fordern.
Informatikerin wollte Informatik-Stelle
In dem verhandelten Fall bewarb sich eine junge Informatikerin in Berlin auf eine Stelle als Informatiklehrerin. Im Umfeld des Bewerbungsgesprächs wies man sie darauf hin, dass sie nach dem Berliner Neutralitätsgesetz im Unterricht kein Kopftuch tragen dürfe, woraufhin die Frau erklärte, dass sie als gläubige Muslima ihr Kopftuch trotzdem nicht ablegen wolle. Als kurz danach die Absage kam, fühlte die junge Frau sich wegen ihrer Religion diskriminiert und klagte auf Schadenersatz.
Wahrscheinlich war Kopftuch der Absagegrund
Das BAG gab ihr jetzt Recht und gestand ihr 5.000 Euro zu. Zur Begründung hieß es: Durch das Gespräch rund um das Kopftuch und das Trageverbot sei schon mal ziemlich wahrscheinlich, dass dieses Thema tatsächlich ein gravierender Grund für die Absage gewesen ist. Also tatsächlich ein möglicher Fall fürs AGG.
Berliner Neutralitätsgesetz ist Eingriff in Religionsfreiheit
Im nächsten Schritt knöpften sich die Richter das Berliner Neutralitätsgesetz vor und stellten fest, dass ein Kopftuchverbot allein wegen der bloßen Möglichkeit, dass ein Kopftuch im Unterricht zu einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität der Schule werden könnte, ein bisschen zu weit geht und dieses pauschale Verbot ein unverhältnismäßig großer Eingriff in die Religionsfreiheit darstellt.
Gefahr für den Schulfrieden?
Das Neutralitätsgesetz, mit dem Berlin für Lehrerinnen das Tragen von Kopftüchern in Schulen verbietet, könne, so die Richter, nur greifen, wenn tatsächlich eine konkrete Gefahr für Schulfrieden & Co. zu erkennen und nachzuweisen ist. Dann kann es angewandt werden, ein pauschales Kopftuchverbot ist da aber „zu wenig“.
Quelle: Juris