Arbeitnehmer, die in einer Firma mit weniger als sechs Mitarbeitern angestellt sind, riskieren im Krankheitsfall ihren Job. Das bestätigte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 2 Sa 373/07). Weil für diese Kleinbetriebe das Kündigungsschutzgesetz seit einigen Jahren nicht mehr gilt, ist es durchaus rechtens, wenn ein Chef seinem Mitarbeiter, der ihm eine größere Operation mit längerem Jobausfall ankündigt, kündigt und eine Ersatzkraft einstellt. Sittenwidrig und damit nicht rechtens wäre so ein Verhalten nur, wenn die Kündigung absolut willkürlich war.
Quelle: Haufe