Meist sieht ein Arbeitsvertrag sechs Monate Probezeit für einen neuen Kollegen vor. Erst danach greift für ihn der gesetzliche Kündigungsschutz mit genau festgelegten Regeln und mehrmonatigen Fristen (sofern das Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter hat).
Innerhalb der Probezeit sieht es dagegen reichlich finster aus, wie ein Focus-Beitrag erklärt: So kann das Unternehmen zum Beispiel in dieser Zeit eine ordentliche Kündigung aussprechen, ohne einen Grund angeben zu müssen. Eine Frist von schlappen zwei Wochen ist dabei legitim (und üblich). Die Kündigung muss auch nicht zum Ende oder zum 15. eines Monats ausgesprochen werden. Der Job endet punktgenau zwei Wochen nachdem die Kündigung schriftlich ausgesprochen wurde. Der Vorteil: Die gleichen Regeln gelten für den Mitarbeiter. Ist der neue Job nix, kann man ihn binnen kurzer Zeit wieder loswerden und muss nicht ausharren.
Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz erst nach der Probezeit greift, gilt zuvor immerhin schon der Sonderkündigungsschutz für Schwangere, Schwerbehinderte, Elternzeitler und Betriebsratsmitglieder.
Auch bei fristlosen Kündigungen ist das Unternehmen eingeschränkt. Die darf nur erfolgen, wenn tatsächlich ein triftiger Grund vorliegt, der das sofortige Aus rechtfertigt. Der Haken: Der neue Mitarbeiter könnte dann zwar gerichtlich gegen die Fristlosigkeit vorgehen, würde aber vermutlich gleich darauf ordentlich gekündigt werden. Das brächte ihm dann auch nur zwei zusätzliche Wochen.
Unterm Strich gilt: Während der Probezeit sind Arbeitnehmer kaum gegen Kündigungen geschützt.
Quelle: Focus