In dem verhandelten Fall vor dem Arbeitsgericht Osnabrück (3 Ca 108/21) ging es um Urlaubstage, die ein Unternehmen seinen Mitarbeitern anteilig gekürzt hatte für die Zeit, in der sie in Kurzarbeit waren. Der Arbeitgeber verglich den Fall mit Teilzeitkräften oder Mitarbeitern im Sabbatical, die nur einen anteiligen Urlaubsanspruch haben.
Kurzarbeit ist nicht gleich Teilzeitarbeit
Die Richter sahen das ganz anders und verpflichteten das Unternehmen, den vollen Urlaubsumfang zu gewähren. Zum einen, so die Argumentation, seien die Teilzeitgesetze nicht anwendbar und der Gesetzgeber habe ausdrücklich für Kurzarbeiter keine Urlaubskürzungen in die Gesetze geschrieben. Zum anderen könnten sich die Mitarbeiter in der Kurzarbeit meist nicht – wie etwa im Sabbatical – frei aussuchen, wann sie sich Zeit zum Erholen gönnen, sondern müssen sich nach den Anweisungen des Unternehmens richten. Ergo ist die freie Zeit kein anrechenbarer Erholungsurlaub.
Komplette Kurzarbeit kann aber den Urlaub kosten
Etwas anders sieht es aber aus bei Kurzarbeit „Null“. Wer vom Arbeitgeber auf längere Sicht und vor allem planbar komplett vom Dienst freigestellt wird, muss sich diese Zeit unter Umständen als Erholungsurlaub anrechnen lassen.
Wegen der Tragweite des Falles ist eine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht zugelassen.
Quelle: Der Arbeitsrechtsberater