Das urteilte jetzt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 1 Sa 230/09). Das Recht auf Privatssphäre und Gedankenfreiheit gelte auch am Arbeitsplatz. Und solange die negativen Gedanken im vertrauten Kreise bleiben und nicht in die Öffentlichkeit posaunt werden, kann von übler Nachrede und Beleidigung keine Rede sein.
Quelle: Haufe