Ein Arbeitnehmer war auf dem Weg zum heimatlichen Mittagessen verunglückt. Die Berufsgenossenschaft wollte den Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkennen und zahlen, weil ihm nur wenige Minuten Zeit zum Essen geblieben wären. Macht nichts, urteilte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Az. L 2 U 105/09). Solange das Essen nicht völlig in den Hintergrund tritt, ist auch eine lange Anreise zum Happen versichert.
Quelle: dpa