Bachelor-Architekten können aufatmen - laut dem Verwaltungsgericht Stuttgart (4 K 3280/08) muss die Kammer sie in die Architektenliste aufnehmen, auch wenn per Landesgesetz drei Jahre Studium zu wenig sind.
Hochschulen dürfen tatsächlich die Zulassung zum Master-Studium an Bedingungen wie einen bestimmten Notenschnitt knüpfen (Verwaltungsgericht Mainz 14 L 198/10). Und: Wer schon ein FH- oder Uni-Diplom hat und einen Master aufsatteln will, muss Zweitstudiumsgebühren zahlen (Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz 2 A 11200/07). (9. November 2010)
Quelle: Wirtschaftswoche