4,9 Prozent im Januar, 7,9 Prozent im Mai, 10 Prozent im September – seit Anfang des Jahres kennt die Inflationsrate in Deutschland nur eine Richtung: aufwärts. Der rasante Preisanstieg führt dazu, dass die Kaufkraft von Löhnen und Gehältern schrumpft – eine Entwicklung, die viele Beschäftigte nicht einfach hinnehmen wollen. Muss der Chef eigentlich einen Inflationsausgleich zahlen? Und wie kann ich so einen Ausgleich vertraglich am besten regeln? Die Wirtschaftswoche ist dieser Frage nachgegangen und stellt in einem aktuellen Beitrag fünf verschiedene Optionen vor.
1. Tarifvertrag
Grundsätzlich müssen Arbeitgeber keinen Inflationsausgleich zahlen. Dort, wo ein Tarifvertrag gilt, werden allerdings regelmäßig Gehaltserhöhungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaft ausgehandelt. Dabei wird auch die Inflation berücksichtigt. Auch in Unternehmen ohne Tarifvertrag kann im Arbeitsvertrag die Gehaltsentwicklung an einen passenden Branchentarifvertrag gekoppelt werden
2. Überprüfungsklausel
Im Arbeitsvertrag kann die regelmäßige Überprüfung des Gehaltes vereinbart werden. Beispiel: Der Arbeitgeber überprüft jeweils am Jahresende das Gehalt des Arbeitnehmers. So könne der Arbeitgeber signalisieren, dass das Gehalt keine starre Größe sein soll. Ein verbindlicher Anspruch auf mehr Gehalt ergibt sich daraus allerdings nicht. Ein Inflationsausgleich ist also nicht sichergestellt.
3. Anpassungsklausel
Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass das Gehalt anhand bestimmter Kriterien angepasst wird, muss sich der Arbeitgeber daran halten. Das kann beispielsweise die Umsatzentwicklung, die wirtschaftliche Lage oder die Inflation sein. Der Arbeitgeber kann also nicht wählen, ob er das Gehalt anpasst, sondern nur wie stark. Die WiWo empfiehlt bindende Vorgaben, wie oft oder ab wann Anpassungen erfolgen müssen.
4. Einmalzahlungen
Optional kann mit dem Chef eine freiwillige Einmalzahlung ausgehandelt werden. Die Bundesregierung will aktuell beispielsweise bis zu 3.000 Euro extra von Steuern und Sozialabgaben befreien.
5. Indexklausel
Viele langfristige Verträge, beispielsweise Mietverträge, enthalten eine Klausel, wonach die Höhe der Zahlungen fest an die Entwicklung der Verbraucherpreise gekoppelt ist. In Arbeitsverträgen ist diese dynamische Anpassung bisher allerdings die große Ausnahme. Wenn Du einen entsprechenden Vertrag aushandeln kannst, darfst Du Dir gratulieren. Offenbar hält der Boss große Stücke auf Dich! Der vollständige Inflationsausgleich ist dann gesichert.
.Quellen: WiWo.de (paywall), Statistisches Bundesamt Verbraucherpreise