Denn unter das MiLoG fallen zwar eigentlich alle Arbeitnehmer, aber es gibt reichlich Ausnahmen und Ermessensspielräume. Klassische Azubis fallen beispielsweise nicht unter das Gesetz, genauso Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung – was vor allem wohl jobbende Abiturienten und junge Erstsemester trifft. Bei Volontären entscheidet der Einzelfall. Und jetzt kommt’s: Wer im Rahmen seines Studiums ein Pflichtpraktikum ableisten muss, kann ebenfalls nicht mit dem Mindestlohn rechnen. Im schlimmsten Fall gibt’s gar kein Geld.
Die weiteren Regelungen für Praktikanten sind dagegen ungleich schwammiger: Wird ein (freiwilliger) Praktikant so eingesetzt, dass seine Arbeitsleistung im Vordergrund steht und nicht die Vermittlung von Fähigkeiten und Berufspraxis, dann gilt der Prakti als normaler Arbeitnehmer – mit der Vergütung eines Arbeitnehmers inklusive Mindestlohn.
Für (freiwillige) Praktikanten, bei deren Einsatz das Lernen und die Praxiserfahrung im Fokus stehen, sieht das Berufsbildungsgesetz eine „angemessene Vergütung“ vor, wobei „angemessen“ zwar nicht weiter beziffert ist, aber allgemein als Mindestlohn verstanden wird.
Damit Unternehmen nun nicht reihenweise Praktikumsplätze streichen, hat das MiLoG kurzerhand einen weiteren Praktikanten erfunden: den Orientierungspraktikanten. Das ist jemand, der – so zitiert Gründerszene das Gesetz – „ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leistet“. In diese Kategorie fallen zum Beispiel Abiturienten, die sich vor dem Studium Praxiserfahrung draufschaffen möchten, oder Studenten, die sich während oder nach ihrem Bachelor mit Blick auf den Master umsehen wollen. Einem Orientierungspraktikanten darf drei Monate lang weniger gezahlt werden als der Mindestlohn.
Quellen:Gründerszene.de, VDI nachrichten
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