So gilt ab dem 1. Januar 2019:
> Interessant für Arbeitnehmer wie nebenjobbende Studenten: Der gesetzliche Mindestlohn steigt von 8,84 Euro auf künftig 9,19 Euro. Zum 1.1.2020 wird er erneut angehoben, auf dann 9,35 Euro.
> Die Brückenteilzeit startet. Damit dürfen Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit für einen vereinbarten Zeitraum, der zwischen einem und fünf Jahren liegen kann, reduzieren und haben anschließend das Recht, wieder zur alten Stundenzahl zurückzukehren. Der neue Teilzeitanspruch gilt uneingeschränkt für Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern. Für Unternehmen mit 46 bis 200 Beschäftigten gilt, so schreibt die Publikation „Arbeitsrechtsberater“, eine Zumutbarkeitsgrenze: Hier muss das Unternehmen nur jedem 15. Mitarbeiter diese Teilzeitform genehmigen.
> Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt von 3,0 auf 2,6 Prozent. Dafür wird die Pflegeversicherung teurer: Der Satz steigt um 0,5 Punkte auf 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens. Kinderlose zahlen künftig 3,3 Prozent.
> Für Gutverdiener fallen die Sozialabgaben höher aus, da in diesem Jahr wieder die Beitragsbemessungsgrenzen, also die Einkommensgrenzen, bis zu denen Abgaben berechnet werden, ansteigen: in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von 4.425 auf 4.537,50 Euro im Monat. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung von 6.500 auf 6.700 Euro im Westen und von 5.800 auf 6.150 Euro im Osten.
> Gesetzlich Krankenversicherte sparen ab dem Jahreswechsel: Ab dann müssen nämlich die Arbeitgeber wieder die Hälfte des gesamten Kassenbeitrages übernehmen. Bisher mussten sie sich an den zu zahlenden Zusatzbeiträgen nicht beteiligen.
> Die Arbeitsagentur beteiligt sich künftig stärker an Weiterbildungen, die Beschäftigte für dendigitalen Wandel fit macht. Unabhängig von Ausbildung, Alter und Betriebsgröße sollen Fortbildungen ermöglicht werden. Dafür stehen besondere Fördertöpfe parat.
> Wer von seinem Arbeitgeber zusätzlich (!) zum Arbeitslohn ein Jobticket gesponsort bekommt, muss diesen Betrag künftig nicht mehr versteuern. Allerdings wird der Gegenwert in der Steuererklärung auf die Entfernungspauschale angerechnet. Die Steuerbefreiung greift nicht, wenn das Jobticket per Entgeltumwandlung finanziert wird.
Quelle: Arbeitsrechtsberater, Ärztezeitung, Mitteldeutsche Zeitung