Das bedeutet, dass sie in den letzten sechs Wochen der Schwangerschaft und acht Wochen nach der Entbindung eine Auszeit nehmen können, ohne dadurch Einbußen zu haben, zum Beispiel bei den Finanzen (Bafög) oder beim Studiumsablauf (verpasste Klausuren). Wer trotzdem in dieser Zeit an Prüfungen, Vorlesungen etc. teilnehmen möchte, kann diese als Ausnahmen vom Mutterschutz beantragen. So hat es jede Studentin selbst in der Hand, was sie sich in dieser Zeit zumuten möchte und was nicht. Entscheidet sie sich während des Mutterschutzes, kürzer zu treten, so darf ihr die Hochschule das nicht als Nachteil anrechnen.
Quelle: Zeit Online