Doch vom ursprünglichen Paket ist nicht viel übrig geblieben, melden FAZ, Handelsblatt und Börsen-Zeitung. Unternehmen müssen zwar einen Prüferwechsel vornehmen – doch Ausnahmeregelungen dehnen diese Frist auf 25 Jahre aus.
Die neuen Regeln hat jetzt der EU-Rechtsausschuss vorgelegt. So soll die angedachte Rotation der Abschlussprüfer von Unternehmen öffentlichen Interesses erst nach 14 Jahren kommen statt wie ursprünglich mal vorgeschlagen, nach sechs Jahren. Aber dank drei Optionen lässt sich diese Frist auf 25 Jahre ausdehnen. So können die Unternehmen künftig nach 14 Jahren eine verpflichtende Ausschreibung durchführen, die jedoch nicht automatisch zu einem Prüferwechsel führen muss. Das gilt auch für eine Gemeinschaftsprüfung durch zwei oder mehr Unternehmen ebenso wie für eine Neubewertung der Prüfer nach 14 Jahren, ob es für das Unternehmen nicht besser sei, am Prüfer festzuhalten. Dem muss der Aufsichtsrat zustimmen – und dann verlängert sich das Mandat.
Vom Tisch ist die Trennung zwischen Beratung und Prüfung, die vor allem die Marktmacht der Big Four beschneiden sollte. Nicht einmal mehr die angedachte Begrenzung von prüfungsnahen Dienstleistungen steht im aktuellen Papier. Künftig sollen auch prüfungsferne Beratungen erlaubt sein, wenn dem nicht das Selbstprüfungsverbot entgegensteht und der Aufsichtsrat die Aufträge genehmigt. Verboten sind lediglich Klauseln in Ausschreibungen, die lediglich die Big-Four-Gesellschaften zulassen.
Quelle: FAZ, 26. April 2013, Printausgabe Seite 15, Börsen-Zeitung, 26. April 2013, Printausgabe Seite 9, Handelsblatt, 29. April 2013, Printausgabe Seite 27