Weil Studierende erfahrungsgemäß ein sehr mobiles Völkchen sind – erst die Wohngemeinschaft hier, dann das Studentenwohnheim dort und zum Schluss die ganz eigene Bleibe – sind die Regelungen im neuen Bundesmeldegesetz nicht ganz uninteressant fürs Univolk: Danach haben Mieter, die irgendwo ein- oder ausziehen, zwei Wochen Zeit, die Bescheinigung des Vermieters beim Einwohnermeldeamt vorzulegen. Tun sie das nicht, sind Bußgelder bis 1.000 Euro vorgesehen. Passend zum neuen Gesetz haben auch die Vermieter jetzt eine Mitwirkungspflicht: Sie müssen ihre Mieter mit entsprechenden Bescheinigungen fürs Ummelden versorgen.
Inhalt der neuen Bescheinigungen sind Angaben zu: Name und Adresse des Vermieters bzw. Eigentümers, Angabe, ob ein- oder ausgezogen wird, mit genauem Datum, die Adresse der Wohnung und die Namen aller meldepflichtigen Personen.
Wer irgendwo auszieht, muss sich nur beim neuen Einwohnermeldeamt anmelden. Das Abmelden an alter Stelle geht dann meist automatisch. Ausnahme: Man zieht ins Ausland oder gibt einen Zweitwohnsitz auf. Dann muss man auch fürs Abmelden selbst zur Tat schreiten.
Quelle:ING Diba
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