Danach urteilten die Richter, dass man bei einem Auslandskurs grundsätzlich mal ein gewisses privates Interesse am fremden Land unterstellt, sonst hätte man ja auch eine Inlandsveranstaltung buchen können. Für den Steuerzahler heißt das, dass er die Kosten für den Auslandskurs nicht komplett von der Steuer absetzen kann. Das Finanzamt wird ihm immer einen privaten Anteil unterstellen und abziehen. Wenn sich die Reiseanteile gut in dienstlich und privat trennen lassen, dann wird der Privatanteil einfach zeitanteilig abgezogen: Von zehn Tagen Reise waren sechs komplett mit einem Sprachkurs belegt, dann lassen sich 6/10 der Reisekosten von der Steuer absetzen.
In dem verhandelten Fall war die Aufteilung so nicht möglich, weil sich privat und dienstlich überschnitten. Wie die Aufteilung dort aussehen soll, muss jetzt wieder das Finanzgericht entscheiden. Die Bundesrichter hielten in ihrem Urteil aber fest, dass ein Auslandssprachkurs nicht per se vom Finanzamt als privat - und damit nicht abzugsfähig - eingestuft werden kann, dass im Ausland aber wohl immer ein privates Interesse mitspielt, das der Fiskus nicht durchwinken muss. (6. Juni 2011)
Quelle: Haufe Steuern