Ein beruflich genutztes heimisches Arbeitszimmer durfte nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur einmal mit bis zu 1.250 Euro pro Jahr als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden – egal, wie viele Menschen darin regelmäßig arbeiten. Nun lassen die höchsten Richter in zwei aktuellen Urteilen (VI R 53/12 und VI 86/13) eine erweiterte Absetzbarkeit zu. Sie orientiert sich nun nicht mehr an dem Raum, sondern der Zahl der Nutzer des Büros zuhause. Dadurch kann jeder Steuerpflichtige, der einen solchen Raum als Arbeitszimmer nutzt, bis zu 1.250 Euro pro Jahr geltend machen.
Nach wie vor kann ein heimisches Arbeitszimmer allerdings nur dann angesetzt werden, wenn der Raum baulich abgetrennt ist, zu mindestens 90 Prozent dienstlich genutzt wird und der Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitsplatz – etwa im Unternehmen – zur Verfügung hat.
Quelle: Stiftung Warentest