Wohnen sie aber etwa zum Studium in anderen Ländern wie den USA, müssen die Kinder einen Inlandswohnsitz haben. Außerdem müssen sie sich jedes Jahr für längere Zeit während der Ferien in Deutschland aufhalten, wobei kurze Besuche von drei Wochen nicht ausreichen. Allerdings hat der Bundesfinanzhof auch keine Mindestaufenthaltsdauer festgelegt. So reichten in einem Fall fünf Monate aus, aber auch kürzere Aufenthalte sind möglich.
Geht das Kind im Sommer ins Ausland und kehrt ein Jahr später im Sommer wieder zurück, kommt das Kindergeld auch nicht automatisch, weil der Nachwuchs vorher und nachher wieder bei den Eltern wohnt (AZ III R 52/09). Fließt kein Kindergeld, steht den Eltern immerhin der Kinderfreibetrag von bis zu 7.008 Euro zu. Voraussetzung ist allerdings auch hier ein Inlandswohnsitz der Kinder - und dass sie nicht mehr als 8.004 Euro im Jahr selbst verdienen. (3. August 2010)
Quelle: Wirtschaftswoche