Das lässt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg (1 Ca 3082/08) ableiten. Dort ging es zwar um eine anschließende Azubi-Stelle, vom Grundsatz her dürfte für den Jobstart eines Studenten aber Gleiches gelten. Das bedeutet, dass die im Arbeitsvertrag genannte Probezeit voll gilt und währenddessen auch mit verkürzter Kündigungsfrist von beiden Seiten gekündigt werden darf. In dem verhandelten Fall hatte sich der Auszubildende auf das vorgeschaltete Praktikum berufen, um gegen seine Entlassung während der Probezeit vorzugehen.
Quelle: Haufe