Probier doch mal: Was gilt beim Probearbeiten?

„Schnuppertage“ oder einfach mal kurz „Probearbeiten“ sind für Bewerber und Unternehmen eine unverbindliche Möglichkeit, sich gegenseitig besser kennenzulernen, bevor man den Arbeitsvertrag unterschreibt. Eine Fachanwältin beantwortet wichtige Fragen rund ums Beschnuppern.

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Als junger Absolvent bei einer altehrwürdigen Versicherung anheuern, als Frau beruflich in ein sehr männliches geprägtes Umfeld einsteigen, vom internationalen Markenkonzern in den Mittelstand wechseln – wer sich beruflich verändern will, fragt sich oft: Wie fühlt sich das eigentlich an? Am besten lässt sich diese Frage wohl beantworten, wenn man es einfach mal ausprobiert.

Arbeitsumfeld, Umgangston, Kollegen – einfach mal reinriechen
Schnuppertage oder Probearbeiten sind eine gute Gelegenheit, um das neue Arbeitsumfeld unverbindlich kennenzulernen. Stimmt die Chemie mit Kollegen und Vorgesetzten? Gefällt einem das Büro und der Umgangston? Sind die Aufgaben interessant oder eintönig? Kann man die gegenseitigen Erwartungen erfüllen? All das lässt sich am besten herausfinden, wenn man ein paar Stunden oder Tage persönlich beim potenziellen neuen Arbeitgeber zubringt.

Andere Regeln im „Einfühlungsverhältnis“
Im Gegensatz zur vertraglich vereinbarten Probezeit zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses, gelten solche Kennlernphasen als sogenanntes „Einfühlungsverhältnis“ und unterliegen damit anderen Regeln. Kathrin Reitner, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Grant Thornton Rechtsanwaltsgesellschaft, erklärt im Interview auf dem Online-Portal Personalwirtschaft.de. die wesentlichen Unterschiede:

Auf einen Blick: Ein Einfühlungsverhältnis (also Probearbeiten) liegt vor, wenn ...

•             den Bewerber keine Arbeitspflicht trifft, dem Arbeitgeber also auch kein Direktions- und Weisungsrecht zusteht,

•             es grundsätzlich nicht länger als eine Woche andauert und

•             keine bestimmten Arbeitszeiten eingehalten werden müssen und der Bewerber nicht in den Betrieb eingegliedert wird.

Konkret bedeutet das für Bewerber…

Keine Anwesenheitspflicht: Der Arbeitgeber hat beim Probearbeiten kein Direktionsrecht. Juristisch kann er also nicht verlangen, dass man tatsächlich erscheint oder sich an feste Arbeitszeiten hält. Den Schnuppertag zu schwänzen, oder durch Untätigkeit oder Unpünktlichkeit aufzufallen, dürfte allerdings die Jobchancen kaum verbessern.

Vergütung: Für das Probearbeiten gibt es kein Geld – auch keinen Mindestlohn. Das gilt auch dann, wenn die erbrachte Arbeitsleistung wirtschaftlich nutzbar ist. In der Regel kannst Du jedoch mit einer Erstattung der Reisekosten rechnen.

Meldepflicht: Sofern es sich um unverbindliches Probearbeiten und nicht um ein Probe-Arbeitsverhältnis oder eine Nebentätigkeit handelt, muss der aktuelle Arbeitgeber nichts von dem „Job- Rendezvous“ erfahren.

Unfall-Versicherung: Da man beim Probearbeiten weder in den Betrieb eingegliedert noch weisungsgebunden ist, gelten Einfühlungsverhältnisse eigentlich nicht als „Beschäftigung“ im Sinne des Sozialversicherungsrechtes. Werden am Schnuppertag jedoch Arbeiten ausgeführt, die im Interesse des Arbeitgebers liegen, besteht unter Umständen trotzdem Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit einer privaten Unfallversicherung bist Du auf der ganz sicheren Seite.

Quelle: Personalwirtschaft.de

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