Rassistische Beleidigungen am Arbeitsplatz sind, so die Verfassungsrichter, kein Kavaliersdelikt und rechtfertigen die Entlassung (Az. 1 BvR 2727/19).
In dem verhandelten Fall hatte ein Betriebsratsmitglied – der sogar einem qua Amt besonderen Kündigungsschutz unterlag – einen schwarzen Kollegen im Streit um ein Computerprogramm mit „Ugah, ugah“-Lauten beleidigt und war von seinem Unternehmen umgehend rausgeworfen worden. Zu Recht, urteilte das Bundesverfassungsgericht. Rassistische Äußerungen seien nicht vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt, das im Grundgesetz festgeschrieben ist. Das Grundgesetz wende sich sogar ausdrücklich gegen rassistische Diskriminierung.
Diffamierung einer Person ist keine freie Meinungsäußerung
Obwohl der beleidigte Kollege den Beleidiger im Laufe des Streits selbst per Schimpfwort angegriffen und als „Stricher“ bezeichnet hatte, werteten die Richter die Affenlaute als schwerwiegender. Sie seien keine bloße Beleidigung, sondern eine „fundamentale Herabwürdigung“ der Person.
Kritik dürfe, so die Richter, auch grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt ausfallen, aber wenn es dabei nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache gehe, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, werde aus der Kritik eine Schmähung – und die fällt eindeutig nicht mehr unter das Recht zur freien Meinungsäußerung.
Wer uneinsichtig ist, muss mit den Folgen leben
Jobguide-Hinweis: Inwiefern man bei solch einer verbalen Entgleisung mildernde Umstände anführen könnte – „im Eifer des Gefechts passiert“ oder „tut mir leid, war nicht so gemeint“ – lässt sich aufgrund des aktuellen Urteils nicht sagen. Der nach wie vor uneinsichtige Rausgeworfene hatte schon wegen früherer ähnlicher Äußerungen eine Abmahnung kassiert und wusste also, dass sein Unternehmen solche Reaktionen nicht toleriert.
Quelle: Bundesverfassungsgericht