Nach dem Urteil (Az. 13 L2791/15) kann sich ein Angestellter zwar die Zeiten, zu denen er künftig arbeiten bzw. nicht mehr arbeiten will, wünschen. Er hat aber keinen Anspruch darauf, dass der Chef seine Teilzeitideen 1:1 so umsetzt. Ausschlaggebend ist allein, ob sich die Wunschzeiten so im Unternehmen einigermaßen organisieren lassen oder nicht. Die Firma habe zwar, so sagen die Richter, dem Mitarbeiter gegenüber eine Fürsorgepflicht und müsse auf seine privaten Belange achten. Die dienstlichen Interessen gehen aber immer noch vor.