Sonntagszuschlag auch bei Krankheit

Wer per Dienstplan eigentlich an einem Sonn- oder Feiertag zur Arbeit antreten müsste, wegen Krankheit aber ausfällt, dem steht nicht nur die übliche Fortzahlung seines Gehalts zu, sondern auch die Sonn- und Feiertagszuschläge, die er kassiert hätte, wenn er hätte arbeiten können.

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Das entschied das Bundesarbeitsgericht ( AZR, 89/08). Diese Regelungen gelten grundsätzlich natürlich auch für Studenten in ihren Nebenjobs - ebenso wie sie einen Anspruch haben auf anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese Rechte  beim Brötchengeber aber einzufordern, dürfte allerdings ein Fall für höhere Diplomatie sein.

Quelle: Haufe

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