Arbeiten wann, wo und wieviel man will, für wechselnde Auftraggeber in unterschiedlichsten Projekten, für begrenzte Zeit und zum eigenen Stundensatz – Freelancer-Jobs sind eine beliebte Option, für alle, die ihre Freiheit lieben und ihr Geld möglichst flexibel verdienen möchten.
Freiheit hat ihren Preis
Die Frage, ob jemand wirklich selbständig ist, macht im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einen erheblichen Unterschied. Auftraggeber müssen für Freiberufler nämlich weder Lohnsteuer abführen noch Sozialabgaben bezahlen. Auf Goodies wie bezahlten Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben Freelancer zudem keinen Anspruch. Und Kündigungsschutz genießen sie auch nicht. Die Freiheit hat also ihren Preis.
Risikofaktor Scheinselbständigkeit
In der Praxis beschäftigt die Frage nach dem Status deshalb oft die Gerichte. Teilweise, weil die Rentenkasse von sich aus Unternehmen überprüft, bei denen sie Scheinselbständige vermutet. Zur Prüfung kommt es aber auch, wenn vom Unternehmen als frei eingestufte Mitarbeiter für sich lieber einen sicheren Arbeitsvertrag einklagen wollen.
Vor allem für Auftraggeber sind die Folgen gravierend: Sie müssen im Zweifelsfall für viele Jahre Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen – auch die für ihre neuen Festangestellten. Aber auch für Freelancer ist die Einstufung als sozialversicherungspflichtig Angestellter oft unerwünscht, denn sie schmälert nicht selten den Nettostundenlohn.
Wichtige Prüfkriterien
In einem aktuellen Videocast des Vermittlungsportals Freelance Market erklärt die Rechtsanwältin Konstanze Brieskorn anschaulich die wichtigsten Abgrenzungskriterien. Im Gegensatz zu Angestellten tragen Freelancer das Unternehmerrisiko und haben eine Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft. Sie können also weitestgehend selbst bestimmen, wann, wie, wo, für wen und wieviel sie arbeiten. Typisch für ein Angestelltenverhältnis sei zudem die Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung, erläutert die Juristin: „Ein Arbeitnehmer kann nicht einfach sagen: Am Montagmorgen schicke ich mal meine Frau.“ Beim Dienstleister bestünde dagegen eine gewisse Austauschbarkeit.
Statusfrage lässt sich jetzt schon im Vorfeld klären
Sind sich Auftraggeber und Auftragnehmer nicht darüber im Klaren, ob die vereinbarte Tätigkeit als selbstständig oder als abhängig anzusehen ist, kann eine Klärung durch eine Anfrage bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung DRV Bund beantragt werden. Seit dem 1. April 2022 ist dieses sogenannte Statusfeststellungsverfahren bereits vor der Aufnahme einer Tätigkeit möglich. Bisher konnte der Antrag nur für bestehende Dienstverhältnisse gestellt werden. Ergeben sich bei der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit später Abweichungen gegenüber der vorherigen Prognose, kann die DRV Bund die Prognoseentscheidung aufheben.
Weiterführende Infos:
Einen ausführlichen Überblick über sämtliche Änderungen hat haufe.de zusammengestellt. Freelance-Market berichtete über die Änderungen im April-Newsletter. Direkt zum Video auf Youtube geht es hier:
www.youtube.com/watch?v=y3h_RkecCnE
Quelle: Freelance-Market.de