Die entgeltliche Nutzung sei "ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Vorraussetzung" dafür, dass eine Wohnung im Elternhaus als "eigener Hausstand" gilt. Im konkreten Streitfall machte der ledige und nichtselbstständig tätige Kläger geltend, dass er am Arbeitsort eine 64 qm große Dreizimmerwohnung als Zweiwohnsitz unterhalte. Seinen Hauptwohnsitz führte er im Haus seiner Eltern. Dort hatte er unterm Dach ein Schlaf- und ein Wohnzimmer mit einer Fläche von insgesamt 45 qm für sich, nutzte aber Küche, Bad und WC gemeinsam mit seinen Eltern. (7. September 2010)
Quelle: Datev