Geklagt hatte ein Kölner Unternehmer, der in seinem Arbeitszimmer auch einen Esstisch und eine Couch stehen hatte. Weil er die private Nutzung einräumte, wollte er nur 50 Prozent der Kosten steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht Köln gab ihm jetzt Recht und berief sich auf ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs. Das hatte sich schon vor zwei Jahren von dem Grundprinzip verabschiedet, dass Arbeitnehmer, Freiberufler und Gewerbetreibende Aufwendungen nur dann absetzen können, wenn sie ausschließlich beruflich veranlasst waren. So können seither beispielsweise Sprachreisen ins Ausland in einen privaten und einen beruflichen Teil aufgesplittet und letzterer steuerlich geltend gemacht werden.
Das Prinzip übertrugen die Richter jetzt auf das Arbeitszimmer. Im vorliegenden Fall deckelte das Gericht den Betrag allerdings auf 1.250 Euro. Der Grund: Der Unternehmer verbrachte mit Reparaturen viel Zeit beim Kunden. Den vollen Betrag hätte er nur absetzen können, wenn das Zimmer tatsächlich Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit gewesen wäre. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, weil es zur Revision zugelassen wurde, empfahl ein Gerichtsprecher die Kosten für privat genutzte Arbeitszimmer bei der Steuererklärung anteilig geltend zu machen. "Sollte das Finanzamt widersprechen, können Sie Einspruch einlegen." (5. Juli 2011)
Quelle: Spiegel Online, Datev