In dem verhandelten Fall vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az 12 Sa 936/16) wollte eine Assistentin in einer Anwaltskanzlei durchsetzen, dass noch zwei Aspekte in ihr Arbeitszeugnis aufgenommen werden. Ihr Argument: Ein Fehlen würde ihr Nachteile bei Bewerbungen bringen. Konkret ging es um einen Hinweis auf ihre selbstständige Arbeitsweise und eine Bewertung ihres Verhaltens gegenüber dem Chef.
Die Landesrichter urteilten, dass das Verhalten zum Vorgesetzten unbedingt in ein Arbeitszeugnis gehört. Weil es in dem Job und in der Branche einfach üblicherweise in einem Zeugnis drinsteht. Würde die Formulierung dazu fehlen, könnte es bei der Jobsuche tatsächlich negativ ausgelegt werden. Im Fachjargon heißt das dann „beredtes Schweigen“.
Weil aber eine Rückfrage der Richter bei diversen Anwaltskammern ergab, dass es in der Branche nicht durchgängig üblich ist, im Zeugnis von Assistentinnen deren
selbstständiges Arbeiten zu thematisieren, müsse dieser zweite Aspekt nicht aufgenommen werden. Ein potenzieller Arbeitgeber würde eine entsprechende Zeugnisformulierung nicht vermissen.
Fazit: Arbeitgeber müssen bei Zeugnissen tatsächlich darauf achten, dass alles drin steht, was dort je nach Job und Branche üblicherweise reingehört – der sogenannte Zeugnisbrauch. Fehlen solche Teile, kann der Mitarbeiter ein berichtigtes Zeugnis verlangen.
Quelle:Focus Money